Urlaubsverjährung bei langer Erkrankung

Der EuGH hat sich in der Schultz-Hoff-Entscheidung zu den Grundsätzen der Urlaubverjährung geäußert.. Danach steht einem Mitarbeiter nach dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in der Praxis der Urlaubsanspruch zu, den er in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erworben hat. Die bisherige Regelung, wonach Urlaubsansprüche am Jahresende verfallen, gibt es nicht mehr. Im Fall der Genesung müssen dem Arbeitnehmer also alle Urlaubsansprüche nachgewährt werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss der Urlaub abgegolten werden. Diese Abgeltung muss selbst dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist. 
 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB erst dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnte, bzw. wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das heißt, dass Urlaubsansprüche generell über den gesamten Erkrankungszeitraum angesammelt werden. Ist ein Arbeitnehmer bspw. in den letzten fünf Jahren erkrankt gewesen, hat er nach Genesung oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den gesamten Urlaub der letzten fünf Jahre, der entweder erfüllt oder abgegolten werden muss.
 
Insofern sollte jetzt in Fällen von lang andauernder Erkrankung sorgfältig geprüft werden, ob es nicht sinnvoll wäre, dass Arbeitverhältnis auszulösen, um nicht in die Lage zu kommen, später einen sehr langen Urlaubsanspruch gewähren oder abgelten zu müssen. Insbesondere kleinere Betriebe mit schlechter Liquidität könnten in Schwierigkeiten kommen, wenn sie plötzlich viele Monate Urlaub abgelten müssen. 

Ein Leichenwagen zur privaten Nutzung

In einem Urteil zur vertragsgemäßen Gestellung eines PKW hat das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt, dass ein Bestattungsunternehmen seine vertraglich vereinbarte Pflicht zur Gestellung eines PKW zur privaten Nutzung nicht durch einen Leichenwagen erfüllen kann, wenn der Vertrag über die Art des PKW nur pauschale Aussagen macht und dieser Mitarbeiter bis dahin ein gewöhnliches Fahrzeug gestellt bekommen hat.

Dieses Urteil macht deutlich, dass solche Art vertragliche Vereinbarungen möglichst genau gefasst sein sollten. Zumindest sollte die PKW-Klasse (bspw. anhand eines ungefähren Listenwerts), der Umfang der Privatnutzung (bspw. könnten längere Urlaubsfahrten ausgeschlossen werden) und die steuerliche Behandlung vereinbart werden.

 

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Lohnnachzahlungen für Leiharbeiter

Mit Urteil vom 23.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 5 AZR 7/10 die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt. Leiharbeiter können nach diesem Urteil einen Lohn nachfordern, der einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gezahlt wird. Diese Nachforderungsmöglichkeit ergibt aus den Bestimmungen des § 10 AÜG in Verbindung mit § 9 AÜG. Nachgefordert können insgesamt zuwenig gezahlte Löhne der letzten drei Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist. Das heißt also, dass jetzt, Stand 2011, die zuwenig gezahlten Löhne der Jahre 2008 bis 2011 nachgefordert werden können, da die Dreijahresfrist nach § 195 BGB entsprechend § 199 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

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Abmahnung in der Probezeit

Wenn innerhalb der Probezeit eine Abmahnung ausgesprochen wird und sehr zeitnah eine Kündigung ohne Angabe von Gründen folgt, kann das grosse Probleme mit sich bringen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren am 13.12.2007 geurteilt, dass mit der Abmahnung auf das Recht der Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens verzichtet wird und das Verfahren zur Klärung des Kündigungsgrundes an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das hat in der Probezeit besondere Bedeutung, weil bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit regelmässig auf die Angabe von Gründen verzichtet werden kann und ansonsten auch sollte.

Aktenzeichen: BAG, Urteil v. 13.12.2007, 6 AZR 145/07

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

Arbeitnehmerhaftung

Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für dieses oder jenes haftbar machen möchte. Je nach Sichtweise werden die durch die Rechtsprechung herausgebildeten Haftungsgrundsätze dabei als ungerecht empfunden. Insbesondere die Haftungsbeschränkungen, die wegen der auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisse auf die allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeiten in besonderem Maße Rücksicht nehmen, in Arbeitsverhältnissen sind auf den ersten Blick nicht immer einfach nachzuvollziehen. Dabei gibt es grundsätzliche Regelungen, die auf alle Haftungsfälle in einem Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

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