EuGH zur Umsatzsteuer bei Imbissen und ähnlichen Unternehmen
Mit einem Urteil aus dem März 2011 hat der EuGH entschieden, dass Umsätze vom Imbissen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Dienstleistung des Bedienens und der Beratung nicht vorhanden ist, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die auch grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der DEHOGA Bundesverband hat sich ausführlich zum Sachverhalt geäußert.
BFH Entscheidung zu Tankgutscheinen
Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 11.11.2010 entschieden, dass auch Tank- und Geschenkgutscheine unter die 44 EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallen. Hiernach sind jetzt alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen des Arbeitnehmers als Sachbezug zu bewerten. Sie liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Übergabe eines Gutscheins mit der Auflage verbindet, den Gegenwert des Gutscheins nur in einer von ihm bestimmten Weise zu verweden.
Anmerken muss ich hier noch, dass die Freigrenze von 44 EUR wie jede Freigrenze nicht auf einen bestimmten Vorgang beschränkt werden darf das sondern bei Überschreitung der Freigrenze durch eventuelle andere Sachbezüge die volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei Überschreitung der 44 EUR eintritt. Wird zum Beispiel ein PKW für private Fahrten gestellt und bekommt der Arbeitnehmer kostenlose Verpflegung im Betrieb, müssen die Sachbezüge addiert werden. Nur wenn alle Sachbezüge insgesamt unter den 44 EUR pro Monat bleiben, sind sie Abgabenfrei. Überschreiten die Sachbezüge die 44 EUR, werden sie mit dem gesamten Betrag steuer- und sozialversicheurngspflichtig.
Achtung bei Sofortmeldungen
Wie ich heute gehört habe, ist im BMAS im Gespräch, die rechtzeitige Abgabe der Sofortmeldungen künftig durch die Sozialversicherungsprüfer im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen prüfen zu lassen. Damit wird jede verspätete Abgabe im Nachhinein festgestellt und damit Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern nach § 8 SchwarzArbG, die bis zu 25.000 EUR betragen können.
Umso wichtiger ist es jetzt, Sofortmeldungen auch wirklich sofort zu erstellen, weil im Fall einer Prüfung die Differenz zwischen Eintrittsdatum und Datum der Abgabe der Sofortmeldungen auf jeden Fall auffallen würde.
Häufige Fragen zu Aushilfsbeschäftigungen
Es werden immer wieder gleichartige Fragen zu geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (umgangssprachlich Aushilfen) gestellt. Aus diesem Grund werde ich hier die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten:
Wie viele Stunden dürfen Aushilfen beschäftigt werden?
Es gibt keine Stundengrenze mehr für Aushilfsbeschäftigungen. Die frühere Grenze von 15 Stunden ist seit langem weggefallen und nur noch die Entgeltgrenze von 400 EUR ist entscheidend. Man sollte allerdings bei Arbeitsverträgen, Stundenzetteln oder sonstigen Aufzeichnungen darauf achten, dass die Stunden zum Entgelt passen. Niemand wird z. B. glauben, dass ein Arbeitnehmer 30 Wochenstunden für 400 EUR arbeitet. Entscheidend ist, dass die insgesamt geleisteten Arbeitsstunden zu den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes passen.
Steuerfreiheit von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen
Arbeiten Arbeitnehmer außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten, können dieses, sozusagen als Ausgleich, Zuschläge zum Grundlohn steuerfrei gezahlt werden (§ 3b EStG). Diese Zuschläge betragen für:
| - | Nachtarbeit zwischen 20 und 0 Uhr 25% und wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wurde, 40%. |
| - | Sonntagsarbeit zwischen 0 Uhr bis 24 Uhr 50%. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr mit Nacharbeit begonnen, kann der Sonntagszuschlag auch in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des darauf folgenden Montags in Höhe von 50% gezahlt werden. |
| - | Feiertagsarbeit an den gesetzlichen Feiertagen sowie dem 31. Dezember in Höhe von 125% auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Am 1. Mai und am 24. Dezember sowie an Weihnachtsfeiertagen 150%. |