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Mit Urteil vom 23.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 5 AZR 7/10 die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt. Leiharbeiter können nach diesem Urteil einen Lohn nachfordern, der einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gezahlt wird. Diese Nachforderungsmöglichkeit ergibt aus den Bestimmungen des § 10 AÜG in Verbindung mit § 9 AÜG. Nachgefordert können insgesamt zuwenig gezahlte Löhne der letzten drei Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist. Das heißt also, dass jetzt, Stand 2011, die zuwenig gezahlten Löhne der Jahre 2008 bis 2011 nachgefordert werden können, da die Dreijahresfrist nach § 195 BGB entsprechend § 199 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Leiharbeitnehmer, die diesen Anspruch stellen möchten, müssen zur Feststellung des Anspruches zuerst ein Auskunft nach § 13 AÜG von dem Betrieb ersuchen, an den sie verliehen waren und dann den zuwenig gezahlten Lohn von ihrem Arbeitgeber, dem verleihenden Zeitarbeitsunternehmen, fordern. Dieser sollte den zuwenig Lohn entsprechend der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abrechnen und auszahlen. Zu beachten ist hierbei, dass der nachzuzahlende Lohn sozialversicherungsrechtlich in den Zeitraum gehört, für den er gezahlt wird und steuerrechtlich, entsprechend dem Zugangsprinzips, in den Abrechnungszeitraum gehört, in dem er gezahlt wird. Das heißt in Konsequenz, dass auch eventuell gezahlte Arbeitlosengeld- oder Krankengeldzahlungen neu berechnet werden müssen und es dann auch dort zu Nachzahlungen zugunsten des Leiharbeitnehmers kommen kann.

Für Leiharbeitnehmer, die ihre Lohnansprüche einfordern möchten, ist jetzt zu beachten, keine unnötige Zeit zu verstreichen zu lassen und möglichst sofort tätig zu werden, da die Leiharbeitsunternehmen einerseits jetzt zuhauf Ansprüche ehemaliger und noch beschäftigter Arbeitnehmer erfüllen müssen und andererseits bei den jetzt beginnenden Sozialversicherungsprüfungen mit den Sozialversicherungsbeitragsnachzahlungen der letzten vier Jahre belastet werden und es dadurch in nächster Zeit, insbesondere bei kleineren Zeitarbeitsunternehmen, zu zahlreichen Insolvenzen kommen kann. Wer jetzt sofort tätig wird hat somit höhere Chancen noch an den ausstehenden Lohn zu kommen. Wogegen diejenigen, die zu lange warten, in vielen Fällen wohl kein Geld mehr sehen werden. 

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

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