Nachricht

Häufig werden in Arbeitsverträgen Klauseln wie »Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten« verwendet. Bitte beachten Sie, dass solche Vereinbarungen ohne Einschränkungen der Anzahl der Überstunden unwirksam sein können. Es sollte auf jeden Fall eine Überstundenobergrenze vereinbart werden. Eine gültige Vereinbarung könnte dann etwa lauten »Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten, sofern die vereinbarte Arbeitszeit um nicht mehr als 5 Stunden pro Woche überschritten wird«. Die pauschale Vereinbarung, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und wäre so nach § 307 BGB unwirksam (vergleiche auch ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Schwieriger wird die rechtliche Bewertung wenn zum Grundgehalt variable Entgeltbestandteile in nicht unerheblichem Ausmaß kommen, wie in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2012 nachzulesen ist. Dort hat ein Arbeitnehmer eines Kanzleivermittlungsunternehmens auf Abgeltung von insgesamt 268,52 Stunden geklagt, nachdem das Arbeitgericht dieser Klage stattgegeben hatte und das Landesarbeitsgericht diese Klage in der Berufung abgewiesen hatte, Revision aber zugelassen hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Revisionsverfahren die Klage insbesondere aus dem Grund abgewiesen, weil die Gesamtvergütung des Klägers in den Jahren, in denen er bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Vermittlungsprovisionen bestand (Urteil vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11).

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

 

Joomla templates by a4joomla