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Mit seinem Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – hat das BAG einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Dankesformel als Abschluss des Arbeitszeugnisses abgelehnt. Ein Arbeitnehmer hat danach keinen Anspruch auf eine Formulierung wie »wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit« sondern nur auf eine komplette Entfernung einer Schlussformulierung, mit der er eventuell nicht einverstanden ist. So könnte der Arbeitnehmer aus dem entschiedenen Fall auf einer Entfernung des Schlusssatzes »Herr K scheidet zum 28.2.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute« bestehen, nicht aber auf eine Abänderung des Schlusssatzes in eine Dankesformel.

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