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Am 17.04.2013 hat das BAG eine Grundsatzentscheidung (10 AZR 59/12) zu Lohnpfändungen getroffen. Damit herrscht jetzt Rechtssicherheit hinsichtlich der Berechnung von Lohnpfändungen bei gleichzeitiger Zahlung von ganz oder teilweise pfändungsfreien Bezügen. Es gilt ab jetzt das Brutto- und nicht mehr das Nettoprinzip.

Nach dem Bruttoprinzip wurden bisher ganz oder teilweise pfändungsfreie Bezüge entsprechend ihrer Pfändbarkeit von dem Nettoentgelt abgezogen, dass sich aus der Berechnung inklusive dieser zusätzlichen Bezüge ergeben hatte. 

Nach dem jetzt gültigen Nettoprinzip werden zusätzliche Bezüge wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aber auch Vergütungen für Überstunden oder Auslösungen nur mit ihrem Nettowert angesetzt. Wird bspw. ein Urlaubsgeld gezahlt, erfolgt die Berechnung der Pfändung ausschließlich unter Zugrundelegung des laufenden Entgelts, ohne Ansetzung der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Urlaubsgeld entfallen.

Eine ausführliche Darstellung mit Berechnungsbeispielen finden Sie unter haufe.de.

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