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Ab dem 01.01.2013 erhöht sich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von 400 EUR auf dann 450 EUR. Dabei ergibt sich zusätzlich zur Erhöhung eine weitere grundsätzliche Änderung. 

Ab dem 01.01.2013 wird aus der Option der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen die Option zur Befreiung von der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Ab dem 01.01.2013 muss also jeder neu eingestellte geringfügig Beschäftigter eine Erklärung abgeben, dass er keine Aufstockung des Beitrages zur Rentenversicherung wünscht oder der Aufstockungsbetrag muss vom Arbeitgeber abgerechnet und vom Arbeitnehmer bezahlt werden. Für geringfügig Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 bereits beschäftigt waren und deren monatliches Entgelt 400 EUR auch nach dem 01.01.2013 nicht übersteigt besteht eine Übergangsregelung. Nach dieser Übergangsregelung bleibt es bei diesen Beschäftigten beim Optionsmodell wie vor dem 01.01.2013. Erhöht sich das Entgelt dieser Beschäftigten aber auf einen Wert über 400 EUR, müssen auch diese geringfügig Beschäftigten entweder schriftlich auf die Aufstockung verzichten oder die Aufstockung muss vom Arbeitgeber abgerechnet und vom geringfügig Beschäftigten gezahlt werden.

Weitere ausführliche Informationen zur geänderten Rechtslage erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Minijobzentrale. Zusätzlich hat die Minijobzentrale an alle Arbeitgeber ein Informationsschreiben per Post verschickt, dass Sie bei der Minijobzentrale in verschiedenen Sprachen abrufen können.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen


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