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Wenn eine Kündigung mit dem Kürzel i. A. unterschrieben einem Arbeitnehmer zugeht, ist diese Kündigung nach einem neueren Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz unwirksam, weil sie der Schriftformerfordernis nach § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB nicht genügt.

Eine Kündigung muss immer von dem Kündigenden selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Eine Kündigung im Auftrag ist nicht zulässig, weil hier dann eben nicht die unterschreibende Person sondern nur eine beauftragte Person kündigt, die selbst keine entsprechende Funktion im Unternehmen hat. Wird die Kündigung in Vollmacht, also i. V., unterschrieben, ist der Kündigungserklärung eine Abschrift der Vertretungsvollmacht anzufügen, wenn die Vertretungsbefugnis des Kündigenden nicht ohnehin allgemein bekannt ist, wie es zum Beispiel durch die Bestellung eines Personalleiters oder einer Person in einer entsprechenden Funktion offensichtlich im Unternehmen bekannt ist.

Fehlt diese Vertretungsvollmacht bei einer nicht als vertretungsberechtigt bekannten Person, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, siehe § 174 BGB. Diese Zurückweisung sollte unverzüglich, in diesem Fall innerhalb einer Woche durchgeführt werden.

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