Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Reform der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bringt erhebliche Erleichterungen bei der Unternehmensgründung, verlangt jedoch eine taggenaue Überwachung der Umsatzgrenzen im laufenden Betrieb.
Das berüchtigte zeitanteilige Hochrechnen ("Zwölfteln") im Gründungsjahr entfällt komplett. Selbst bei einer Gründung im Dezember gilt die volle Umsatzgrenze von 25.000 €.
✓ Steuerfrei
Keine anteilige Kürzung trotz Start im Dezember. Die Grenze wird eingehalten.
Sie starten als Kleinunternehmer. Umsätze bleiben bis zum Erreichen der 100k-Marke steuerbefreit.
Regelbesteuerung
Da das Vorjahr (Jahr 2) über 25k lag, sind Sie ab dem 1. Januar zwingend umsatzsteuerpflichtig.
Sobald Sie im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 € überschreiten, erlischt die Steuerbefreiung sekundengenau. Die Rechnung, die diese Grenze durchbricht, muss gesplittet oder voll besteuert werden.
Ein neuer Auftrag über 2.000 € erhöht den Gesamtumsatz auf 101.000 €. Die Besteuerung erfolgt exakt ab dem 100.000. Euro:
| Leistungsposition | Netto | Umsatzsteuer | Brutto |
|---|---|---|---|
| Anteiliger Service (bis exakt 100.000 € Jahresumsatz) | 1.000,00 € | 0% (0,00 €) | 1.000,00 € |
| Anteiliger Service (oberhalb der 100.000 €-Grenze) | 1.000,00 € | 19% (190,00 €) | 1.190,00 € |
| Gesamtsumme der Rechnung | 2.000,00 € | 190,00 € | 2.190,00 € |
Praxistipp: Um Rechnungs-Splittings zu vermeiden, kann die betroffene Rechnung auch direkt vollständig mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden.