Service: Abrechnung von Abfindungen

Die Auszahlung einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wirft in der Lohnbuchhaltung oft Fragen auf. Hierbei müssen Sozialversicherung, Steuern (insbesondere die Fünftelregelung) und die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld exakt getrennt betrachtet werden.

1. Sozialversicherung: In der Regel beitragsfrei

Eine "echte" Abfindung, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt wird (Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten), stellt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.

Fazit SV: Eine echte Abfindung ist komplett sozialversicherungsfrei (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an).
Achtung vor "unechten" Abfindungen: Werden unter dem Deckmantel der Abfindung eigentlich noch ausstehende Gehaltsansprüche, Urlaubsabgeltungen oder Überstunden ausgezahlt (versteckte Nachzahlung), unterliegen diese Beträge voll der Sozialversicherungspflicht!

2. Steuern & die Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Im Gegensatz zur Sozialversicherung sind Abfindungen immer in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Da eine hohe Einmalzahlung durch die Steuerprogression zu einer massiven Steuerbelastung führen würde, hat der Gesetzgeber die sogenannte Fünftelregelung geschaffen.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Abfindung wird fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogression abzufedern.

Schritt 1

Man berechnet die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen (ohne Abfindung).

Schritt 2

Man berechnet die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen plus exakt 1/5 (ein Fünftel) der Abfindung.

Schritt 3

Die Steuer-Differenz aus Schritt 1 und 2 wird mit 5 multipliziert. Das ist die finale Steuer für die gesamte Abfindung.

Voraussetzung: Es muss eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegen. Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung insgesamt mehr Einkünfte haben, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätte.

Wichtige Rechtsänderung: Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung ab 2025 aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen!

Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf die Vergünstigung in der Lohnabrechnung nicht mehr anwenden. Die Abfindung wird in der Abrechnung voll und regulär besteuert. Der Arbeitnehmer kann sich die steuerliche Entlastung (Fünftelregelung) erst im Folgejahr über seine persönliche Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

3. Auswirkungen auf Sozialleistungen (Sperrzeit vs. Ruhen)

Eine Abfindung kann gravierende Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Hierbei muss strikt zwischen zwei Mechanismen unterschieden werden:

Sperrzeit (Agentur für Arbeit)

Eine Sperrzeit (in der Regel 12 Wochen) tritt ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit "selbst verschuldet" hat (z. B. durch eigene Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund).

Folge: In dieser Zeit wird nicht nur kein Geld gezahlt, sondern die Gesamtanspruchsdauer auf ALG I verkürzt sich unwiderruflich! Die reine Auszahlung einer Abfindung löst keine Sperrzeit aus – der Aufhebungsvertrag dahinter jedoch schon.

Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III)

Das Ruhen tritt ein, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und gleichzeitig eine Abfindung fließt.

Folge: Der Beginn der ALG I-Zahlung verschiebt sich nach hinten (bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist). Im Gegensatz zur Sperrzeit verkürzt sich der Gesamtanspruch hierdurch jedoch nicht; die Zahlungen verschieben sich lediglich.