Die Auszahlung einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wirft in der Lohnbuchhaltung oft Fragen auf. Hierbei müssen Sozialversicherung, Steuern (insbesondere die Fünftelregelung) und die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld exakt getrennt betrachtet werden.
Eine "echte" Abfindung, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt wird (Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten), stellt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.
Im Gegensatz zur Sozialversicherung sind Abfindungen immer in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Da eine hohe Einmalzahlung durch die Steuerprogression zu einer massiven Steuerbelastung führen würde, hat der Gesetzgeber die sogenannte Fünftelregelung geschaffen.
Die Abfindung wird fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogression abzufedern.
Man berechnet die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen (ohne Abfindung).
Man berechnet die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen plus exakt 1/5 (ein Fünftel) der Abfindung.
Die Steuer-Differenz aus Schritt 1 und 2 wird mit 5 multipliziert. Das ist die finale Steuer für die gesamte Abfindung.
Voraussetzung: Es muss eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegen. Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung insgesamt mehr Einkünfte haben, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätte.
Eine Abfindung kann gravierende Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Hierbei muss strikt zwischen zwei Mechanismen unterschieden werden:
Eine Sperrzeit (in der Regel 12 Wochen) tritt ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit "selbst verschuldet" hat (z. B. durch eigene Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund).
Folge: In dieser Zeit wird nicht nur kein Geld gezahlt, sondern die Gesamtanspruchsdauer auf ALG I verkürzt sich unwiderruflich! Die reine Auszahlung einer Abfindung löst keine Sperrzeit aus – der Aufhebungsvertrag dahinter jedoch schon.
Das Ruhen tritt ein, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und gleichzeitig eine Abfindung fließt.
Folge: Der Beginn der ALG I-Zahlung verschiebt sich nach hinten (bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist). Im Gegensatz zur Sperrzeit verkürzt sich der Gesamtanspruch hierdurch jedoch nicht; die Zahlungen verschieben sich lediglich.