Mehr Netto vom Brutto (Gehaltsextras)

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bestimmte Zuschüsse und Sachbezüge gewähren, die entweder komplett steuer- und sozialversicherungsfrei sind oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden (und damit für den Arbeitnehmer komplett netto auf dem Konto ankommen).

Grundregel Nummer 1 (Zusätzlichkeitserfordernis): Fast alle hier genannten Vergünstigungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine echte Gehaltsumwandlung (Mitarbeiter verzichtet auf 50 € Gehalt und bekommt dafür einen 50 € Gutschein) führt in der Regel zum Verlust der Steuer- und SV-Freiheit!

1. Der 50-Euro-Sachbezug

Arbeitgeber können bis zu 50 EUR monatlich steuer- und SV-frei als Sachbezug gewähren. Dies ist der absolute Klassiker der Nettolohnoptimierung.

2. Fahrtkostenzuschuss

Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

3. Internetzuschuss

Arbeitgeber können die privaten Internetkosten des Mitarbeiters bezuschussen.

4. Erholungsbeihilfe

Einmaliger jährlicher Zuschuss zum Urlaub des Mitarbeiters.

5. Kindergartenzuschuss

Zuschuss zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern.

6. Aufmerksamkeiten (Persönlicher Anlass)

Kleine Sachgeschenke zu besonderen persönlichen Ereignissen.

7. Gesundheitsförderung

Zuschüsse für Präventionskurse.

8. Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Wenn Sachzuwendungen oder Geschenke die Freigrenzen (z.B. 50 Euro) überschreiten, kann der Arbeitgeber die Steuer pauschal übernehmen.