Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) zahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 3b EStG.
Die Privilegierung der Steuer- und Beitragsfreiheit greift nicht automatisch, sondern unterliegt strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Die Zuschläge dürfen nur für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Es sind genaue Stundennachweise (Aufzeichnungen) zwingend erforderlich. Pauschalen ohne Nachweis sind steuerpflichtig.
Der Zuschlag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Grundlohn gezahlt werden. Eine bloße Umwandlung von ohnehin vereinbartem Gehalt in Zuschläge ist unzulässig.
Die Prozent-Sätze bemessen sich am Grundlohn. Limits für die Befreiung:
Steuerfrei: Grundlohn bis max. 50,00 €/Std.
SV-frei: Grundlohn bis max. 25,00 €/Std.
Folgende Prozentsätze vom Grundlohn dürfen maximal steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden:
| Arbeitszeit / Art | Genauer Zeitraum & Bedingung | Maximal steuerfrei |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (Regulär) | 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit (Besonders) | 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr Bedingung: Arbeitsaufnahme muss zwingend vor 00:00 Uhr erfolgt sein! |
40 % |
| Sonntagsarbeit | 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage | ||
| Allgemeine Feiertage & Silvester | Jeder gesetzliche Feiertag (0-24 Uhr) sowie am 31. Dezember ab 14:00 Uhr |
125 % |
| Hochfeiertage & Heiligabend | 1. Mai, 25. und 26. Dezember sowie am 24. Dezember ab 14:00 Uhr |
150 % |
Oft fallen Arbeitszeiten zusammen (z.B. eine Nachtschicht, die in einen gesetzlichen Feiertag hineinreicht). Hier gelten strenge Regeln für das Addieren von Sätzen:
Der Nachtzuschlag (25% oder 40%) darf immer zusätzlich zum Sonntags- (50%) oder Feiertagszuschlag (125% bzw. 150%) gezahlt werden.
Beispiel: Arbeit am 1. Mai (150%) nachts um 02:00 Uhr (40%) führt zu 190% steuerfreiem Zuschlag.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, darf nur ein Zuschlag (nicht beide zusammen) gezahlt werden.
Regel: Es gilt immer der jeweils höhere Zuschlag. Fällt der 1. Mai auf einen Sonntag, greifen die 150% des Feiertags, die 50% für Sonntag entfallen.