Service: SFN-Zuschläge (Sonntag, Feiertag, Nacht)

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) zahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 3b EStG.

1. Zwingende Grundvoraussetzungen

Die Privilegierung der Steuer- und Beitragsfreiheit greift nicht automatisch, sondern unterliegt strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Tatsächliche Arbeit

Die Zuschläge dürfen nur für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Es sind genaue Stundennachweise (Aufzeichnungen) zwingend erforderlich. Pauschalen ohne Nachweis sind steuerpflichtig.

Zusätzlichkeit

Der Zuschlag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Grundlohn gezahlt werden. Eine bloße Umwandlung von ohnehin vereinbartem Gehalt in Zuschläge ist unzulässig.

Maximaler Grundlohn

Die Prozent-Sätze bemessen sich am Grundlohn. Limits für die Befreiung:

Steuerfrei: Grundlohn bis max. 50,00 €/Std.
SV-frei: Grundlohn bis max. 25,00 €/Std.

Kanzlei-Hinweis zur SV-Freiheit: Ist der Stundenlohn höher als 25,00 €, so ist der Betrag, der auf den Grundlohn über 25,00 € entfällt, sozialversicherungspflichtig (auch wenn er steuerfrei bleibt, sofern der Lohn unter 50,00 € liegt).

2. Die begünstigten Zeiten & Prozentsätze

Folgende Prozentsätze vom Grundlohn dürfen maximal steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden:

Übersicht der steuerfreien Maximalsätze
Arbeitszeit / Art Genauer Zeitraum & Bedingung Maximal steuerfrei
Nachtarbeit (Regulär) 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25 %
Nachtarbeit (Besonders) 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr
Bedingung: Arbeitsaufnahme muss zwingend vor 00:00 Uhr erfolgt sein!
40 %
Sonntagsarbeit 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50 %
Gesetzliche Feiertage
Allgemeine Feiertage & Silvester Jeder gesetzliche Feiertag (0-24 Uhr) sowie
am 31. Dezember ab 14:00 Uhr
125 %
Hochfeiertage & Heiligabend 1. Mai, 25. und 26. Dezember sowie
am 24. Dezember ab 14:00 Uhr
150 %

3. Kombination von Zuschlägen (Kumulierung)

Oft fallen Arbeitszeiten zusammen (z.B. eine Nachtschicht, die in einen gesetzlichen Feiertag hineinreicht). Hier gelten strenge Regeln für das Addieren von Sätzen:

Nachtarbeit + Sonntag / Feiertag
✓ Darf addiert werden

Der Nachtzuschlag (25% oder 40%) darf immer zusätzlich zum Sonntags- (50%) oder Feiertagszuschlag (125% bzw. 150%) gezahlt werden.

Beispiel: Arbeit am 1. Mai (150%) nachts um 02:00 Uhr (40%) führt zu 190% steuerfreiem Zuschlag.

Sonntag + Feiertag
✗ Keine Addition erlaubt

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, darf nur ein Zuschlag (nicht beide zusammen) gezahlt werden.

Regel: Es gilt immer der jeweils höhere Zuschlag. Fällt der 1. Mai auf einen Sonntag, greifen die 150% des Feiertags, die 50% für Sonntag entfallen.