Berechnen Sie schnell und einfach den gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte basierend auf den Vollzeit-Urlaubstagen im Betrieb.
Tage im Jahr
Formel: (Vollzeit-Urlaub / Betriebstage) × Teilzeit-Tage
Besonders in der Gastronomie und Gebäudereinigung hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Minijobber oder Teilzeitkräfte ("Aushilfen") keinen Urlaubsanspruch hätten. Das ist falsch und brandgefährlich! Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate ununterbrochen bestanden hat (Wartezeit). Vorher (und in Trennungsfällen) gibt es einen Teilurlaub: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Betrieb steht dem Mitarbeiter ein Zwölftel (1/12) des Jahresurlaubs zu.
Gewähren und bezahlen Sie keinen Urlaub, staut sich ein massives Problem an. Das Arbeitsrecht sagt: Ohne Urlaubsgewährung besteht ein Entgeltanspruch für die nicht genutzten Urlaubstage. Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung schauen die Prüfer hier ganz genau hin. Finden sie keine bezahlten Urlaubstage auf den Abrechnungen der Aushilfen, schlagen sie Alarm.
Fazit für die Praxis:
Dokumentieren Sie immer sauber, wann Aushilfen Urlaub nehmen, und weisen Sie das Urlaubsentgelt glasklar auf der Lohnabrechnung aus. Das erspart Ihnen bei der nächsten Prüfung horrende Nachzahlungen und strafrechtlichen Ärger!
Der Urlaubsanspruch wird berechnet, indem man die Urlaubstage einer Vollzeitkraft durch die Arbeitstage des Betriebs (meist 5) teilt und mit den tatsächlichen Arbeitstagen der Teilzeitkraft multipliziert.